Special Reports
Länderbericht über Menschenrechtspraktiken – 2005
Herausgegeben vom Büro für Demokratie, Menschenrechte und Arbeitsfragen
8. März 2006
Die Schweiz ist eine konstitutionelle Demokratie mit einer föderalen Struktur und einer Bevölkerung von 7.3 Millionen. Das Parlament wurde im Oktober 2003 in freien und fairen Wahlen gewählt und ermöglichte den Weiterbestand einer Koalition der vier grössten Parteien. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
Die staatlichen Behörden achteten im Allgemeinen die Menschenrechte der Bürger, und das Rechts- und Justizwesen boten wirksame Mittel im Umgang mit einzelnen Fällen von Verletzungen. Die folgenden Menschenrechtsprobleme wurden bekannt:
Vereinzelter Einsatz unverhältnismässige Polizeigewalt, besonders gegenüber Minderheiten und Asylbewerbern
Übermässig lange Untersuchungshaft
Antimuslimische und antisemitische Vorfälle
Gewalt gegen Frauen
Frauenhandel
Diskriminierung von Minderheiten
ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE
Abschnitt 1: Achtung der persönlichen Integrität, einschließlich Freiheit von:
a. Willkürlicher oder extralegaler Tötung
Es wurden keine Berichte laut über willkürliche oder extralegale Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter.
Es ergaben sich keine neuen Entwicklungen im Falle des im Jahre 2004 durch die Polizei in Lausanne getöteten 38-jährigen srilankischen Staatsbürgers.
Die Untersuchung des Todes eines 40-jährigen italienischen Staatsbürgers im Jahre 2004 durch die Bezirksanwaltsschaft kam im Verlaufe des Jahres zum Schluss, dass die bei der Verhaftung erlittenen Verletzungen nicht zu dessen Tod führten.
b. Verschwindenlassen
Es wurden keine Berichte laut von aus politischen Gründen verschwundenenen Personen.
c. Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Das Gesetz verbietet derartige Praktiken; es wurden jedoch Berichte laut, dass es vereinzelt zu unverhältnismässigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei kam.
Die kantonale Regierung im Tessin suspendierte im Oktober zwei Polizisten, welche verdächtigt wurden, mehrere Asylbewerber bestohlen und beschimpft zu haben. Die Tessiner Staatsanwaltschaft warf den beiden Polizisten Amtsmissbrauch, Diebstahl und Verstoss gegen das Antirassismusgesetz vor. Ein Bericht von Amnesty International (AI) von 2004 nannte mehrere Fälle von Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam, insbesondere Ausländern, Staatsbürgern von ausländischer Herkunft und Asylbewerbern.
Das Bundesgericht wies im April die Beschwerde einer Frau ab, die bei einer Demonstration in Lausanne im Juni 2003 durch eine Blendschockgranate der Polizei an den Beinen schwere Verbrennungen erlitt. Das Gericht hielt fest, dass es unmöglich war, den am Vorfall beteiligten Polizisten zu identifzieren, da sich an die 190 Polizisten in diesem Bereich aufhielten.
Haftbedingungen in Gefängnissen und Strafanstalten
Die Haftbedingungen in Gefängnissen entsprachen im Allgemeinen den internationalen Anforderungen; einige Gefängnisse waren jedoch überbelegt, insbesondere in den Kantonen Genf, Zürich und Bern. In einigen kantonalen Strafanstalten lag die Zellengrösse unter den von der Europäischen Menscherechtskonvention festgesetzten 12 Quadratmetern.
Die Regierung gestattete unabhängigen lokalen und internationalen Menschenrechtsbeobachtern Besuche von Gefängnissen. Der Menschenrechtskommissar des Europarats äusserte sich im Juni, in einem Bericht über einen offiziellen Besuch von Ende 2004, kritsch über die Überbelegung und andere Mängel in den inspizierten Haftanstalten und forderte die lokalen Behörden auf, die Missstände zu beseitigen.
d. Willkürlicher Festnahme oder Inhaftierung
Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen oder Haft, und die Regierung hielt sich im Allgemeinen an diese Verbote.
Rolle der Polizei und des Sicherheitsapparats
Die Kantone sind für die Strafjustiz zuständig, und die Verfahren sind entsprechend unterschiedlich. Das Bundesamt für Polizei übt eine Koordinationsfunktion aus, überlässt aber die eigentliche Strafverfolgung den Kantonen. Die Bundesanwaltschaft verfolgt die interkantonale und internationale Kriminalität. Korruption und Straflosigkeit waren keine Probleme. Staatsanwälte und Richter operieren unabhängig, stehen aber im Allgemeinen unter administrativer Aufsicht der kantonalen Sicherheitsdirektionen und des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartements. Die Polizeikräfte waren im Allgemeinen wirksam. Sowohl internene Stellen wie auch Gerichte führten im Allgemeinen wirksame Untersuchungen von möglicherweise missbräuchlichen Polizeieinsätzen durch. Die Ausbildung von Polizisten ist Aufgabe der Kantone, aber gewisse Ausbildungsgänge fanden auf nationaler Ebene statt, in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen.
Festnahme und Inhaftierung
Festnahmen erfolgten im Allgemeinen aufgrund eines von einem bevollmächtigen Amtsträger ausgestellten Haftbefehls, ausser im Falle einer spezifischen und unmittelbaren Gefahr auf welche die Polizei reagieren muss, ohne auf einen Haftbefehl zu warten.
Im Allgemeinen muss eine Verdachtsperson binnen 24 Stunden nach einer Festnahme einem Staatsanwalt (oder einem Untersuchungsrichter) vorgeführt werden, welcher entweder formelle Anklage erheben oder aber die Haftentlassung anordnen muss; Asylbewerber und Ausländer ohne gültige Papiere können jedoch bis zu 96 Stunden ohne Haftbefehl festgehalten werden.
Eine Freilassung gegen Kaution ist zulässig ausser der Untersuchungsrichter hat Grund zur Annahme, dass die verdächtigte Person eine Gefährdung für die Bevölkerung darstellt oder nicht zum Gerichtsverfahren erscheinen würde. Einer verdächtigten Person kann im Moment der Inhaftierung der Rechtsbeistand verweigert werden; sie hat aber Anspruch einen Anwalt zu wählen und zu kontaktieren bevor formell Anklage erhoben wird. Das Bundesstrafgericht in Bellinzona bestätigte im Jahre 2004, dass von der Bundespolizei festgehaltene Verdachtspersonen während des ersten Verhörs durch die Bundespolizei keinen Anspruch auf Rechtsbeistand haben. Ein Rechtsbeistand wird zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen, wenn die verdächtigte Person dem Untersuchungsrichter vorgeführt wird. Der Staat stellte mittellosen Personen, welche in Untersuchungshaft bleiben, einen Pflichtverteidiger zur Seite. Der Zugang zu Familienangehörigen kann eingeschränkt werden, um die Verdunkelungsgefahr zu verhindern, aber die Strafverfolgungsbehörden müssen nahe Verwandte umgehend über die Inhaftierung informieren.
AI und Flüchtlingshilfsorganisationen beklagten, dass Asylbewerbern faktisch oftmals ein ordentlicher Rechtsbeistand verweigert wird, weil diesen die finanziellen Mittel für einen Anwalt fehlten, und das Gesetz, sofern sie nicht für schwere Straftaten festgehalten werden, keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand vorsieht (vgl. Abschnitt 2.d). Der Entscheid, einen Asylbewerber auszuschaffen ist ein administratives Verfahren, im Gegensatz zu einem Strafverfahren, in welchem unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wird. Abgewiesene Asylbewerber wurden im Allgemeinen nicht ausser Landes geschaft, sondern angewiesen, freiwillig auszureisen, ausser in Fällen, in denen abgewiesene Asylbewerber für eine kleinere Straftat inhaftiert wurden.
Es wurden keine Berichte laut von politischen Häftlingen.
Es kam zu langen Untersuchungshaftzeiten. Obwohl Untersuchungen im Allgemeinen zügig verliefen, konnte die Zeit in Untersuchungshaft das Strafmass überdauern. Jede längere Untersuchungshaft muss regelmässig von höheren juristischen Instanzen überprüft werden. Während des Jahres befanden sich ungefähr ein Drittel aller Inhaftierten in Untersuchungshaft, welche im Durchschnitt 50 Tage dauerte.
e. Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens
Die Unabhängigkeit der Justiz ist gesetzlich verankert, und die Regierung hielt sich im Allgemeinen an diese Bestimmung.
Erstinstanzliche Gerichte sind im Allgemeinen Bezirks- oder Kantonsgerichte. Das Bundesstrafgericht in Bellinzona ist erste Gerichtsinstanz für kriminelle Vergehen, deren Strafverfolgung den Bundesbehörden obliegt. Urteile können angefochten werden, in letzter Instanz beim Bundesgericht. Erst- und Berufungsinstanzen sind Bezirks- oder Kantonsgerichte, und sowohl der administrative Aufbau wie die Gerichtsverfahren sind von Kanton zu Kanton verschieden.
Verfahrensbestimmungen
Gerichtsverfahren sind im Allgemeinen zügig und öffentlich. Harmlosere Vergehen wurden durch einen Einzelrichter beurteilt, gravierendere oder komplizierte Fälle von einem Gremium von Richtern und die schwerwiegensten Verbrechen wie Mord durch ein Geschworenengericht. Das Gesetz gewährt dem Angeklagten das Recht auf freie Wahl des Rechtsbeistands, und der Staat stellte mittellosen, eines schweren Verbrechens angeklagten Personen einen Pflichtverteidiger zur Seite. Eine angeklagte Person kann Zeugen befragen, Belastungsmaterial anfechten und die Vernehmung von Entlastungszeugen oder –material beantragen. Es gilt die Unschuldsvermutung und eine verurteilte Person hat das Recht das Urteil anzufechten, letztinstanzlich bis zum Bundesgericht. Diese Rechte wurden in der Praxis im Allgemeinen respektiert.
Das Militärstrafprozessrecht schreibt vor, dass Kriegsverbrechen oder Verstösse gegen die Genfer Übereinkommen nur verfolgt werden, falls die angeklagte Person einen engen Bezug zur Schweiz hat. In Militärstrafprozessen gelten die gleichen Normen der Beweis- und Verfahrensführung wie in zivilen Strafprozessen. Das Militärstrafprozessrecht gewährt die Möglichkeit gegen ein Urteil zu rekurieren, letztinstanzlich bis zum Militärkassationsgericht. In den meisten Fällen vertrauten sich die angeklagten Personen den vom Gericht bestimmten Pflichtverteidigern an. Jeder ordentlich praktizierende Rechtsanwalt kann in einem Militärstrafprozess als Verteidiger auftreten. Gemäss Militärstrafrecht übernimmt der Staat die Kosten der Verteidigung. Zivilpersonen können von einem Militärstrafgericht belangt werden, wenn diese Militärgeheimnisse verraten wie geheime militärische Unterlagen oder geheime militärische Standorte oder Einrichtungen.
Politische Gefangene
Es wurden keine Berichte laut von politischen Gefangenen.
f. Willkürlichen Eingriffen in Privatleben, Familie, Wohnung oder Schriftverkehr
Das Gesetz verbietet solche Eingriffe, und die staatlichen Behörden hielten sich im Allgemeinen an diese Verbote.
Abschnitt 2: Achtung bürgerlicher Freiheiten, einschliesslich:
a. Rede- und Pressefreiheit
Das Gesetz garantiert die Rede- und Pressfreiheit, und die Regierung beachtete im Allgemeinen diese Rechte und verfügte keine Einschränkungen weder der akademischen Freiheit noch des Internets. Eine unabhängige Presse, eine wirksames Justizwesen und ein funktionierendes demokratisches Gemeinwesen sicherten im Zusammenspiel die Rede- und Pressefreiheit.
Das Strafgesetzbuch stellt Rassisums und Antisemitismus unter Strafe, sowohl in öffentlicher Rede wie in Druckerzeugnissen.
b. Friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, und die Regierung beachtete im Allgemeinen diese Rechte.
Wie in früheren Jahren stationierte die Polizei in den Städten ein Grossaufgebot zur Kontrolle der Demonstrationen gegen das World Economic Forum (WEF) in Davos. Gewalttätige Zusammenstösse wurden weitgehend verhindert. Während Demonstrationen in Bern und Basel am 22. bzw. 29. Januar führte die Polzei hunderte von Personenkontrollen durch und nahm dutzende von Demonstranten in Präventivhaft. Im Juni verabschiedete das Berner Stadtparlament einstimmig einen Bericht, welcher das taktische Vorgehen und den Grosseinsatz der Polizei als unverhältnismässig zum von den Demonstranten ausgehenden Sicherheitsrisiko kritisierte.
Es ergaben sich keine neuen Entwicklungen im Falle der Klage gegen Polizisten wegen angeblicher Gewaltanwendung und Misshandlung von Anti-WEF Demonstranten im Januar 2004.
Das waadtländer Kantonsgericht entschied im Januar, dass zwei Polizisten sich vor Gericht verantworten müssen wegen fahrlässiger Körperverletzung eines Demonstranten während den G-8 Protesten vom Juni 2003. Um den Verkehr zu blockieren hatten zwei G-8 Gegner ein Seil quer über eine Autobahnbrücke gespannt, sich selbst an dessen beiden Ende geknotet über dem Abgrund baumelnd. Als ein Polizist das Seil durchschnitt, fiel ein Demonstrant 20 Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer. Der waadtländer Untersuchungsrichter hatte in diesem Fall zuvor die Strafuntersuchung eingstellt ohne Anklage zu erheben mit der Begründung, die Demonstranten hätten sich selbst in eine gefährliche Lage begeben. Am Ende des Jahres stand noch kein Gerichtstermin fest.
c. Religionsfreiheit
Das Gesetz gewährt die Glaubens- und Gewissensfreiheit, und die Regierung beachtete im Allgemeinen diese Rechte.
Es gibt keine offizielle Staatskirche, aber die meisten Kantone unterstützen mindestens eine der drei traditionellen Glaubensgemeinschaften – römisch-katholich, christkatholisch oder evangelisch-reformiert – finanziell mit Steuergeldern. Jeder der 26 Kantone hat eigene Regeln zum Verhältnis von Kirche und Staat. Ausländische Missionare bedürfen einer Aufenthaltsbewilligung um als Seelsorger um im Land zu arbeiten. Solche Bewilligungen wurden im Allgemeinen routinemässig erteilt.
Im Jahre 2004 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) den Antrag für eine Arbeitsbewilligung für zwei islamische Geistliche ab, welche das Islamische Zentrum Genf bei den lokalen Behörden gestellt hatte, aufgrund der radikalen Ansichten des Zentrumsdirektors. Am 5. Oktober bekräftigte der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements den BFM Entscheid und schuf somit einen Präzedenzfall einer Verweigerung einer Arbeitsbewilligung für einen muslimischen Imam aus ideologischen Gründen.
Lokale muslimische Organisationen beklagten, dass es beinahe unmöglich sei, für eine Moschee oder einen muslimischen Friedhof eine Baubewilligung zu erhalten, weil die diesbezügliche Entscheidungsgewalt den einzelnen Gemeinden vorbehalten bleibt.
Einige Arbeitgeber untersagten das Tragen eines Kopftuches am Arbeitsplatz. Der zweitgrösste Detailhändler zum Beispiel liess verlautbaren, dass seine Kleidungsvorschriften keine Kopfbekleidung vorsähen und das Tragen des Tschador deshalb nicht gebilligt werde.
Religionsunterricht wurde an den meisten kantonalen staatlichen Schulen erteilt ausser in Genf und Neuenburg. Römisch-katholischer und evangelisch-reformierter Konfessionsunterricht wurde gemeinhin erteilt, aber einige Schulen berücksichtigten auch andere in der Schweiz vertretene Religionsgemeinschaften. Eine Reihe von Kantonen hat mittlerweile den traditionellen christlichen Konfessionsunterricht durch einen überkonfessionellen Unterricht über „Religion und Kultur“ ergänzt oder gänzlich ersetzt.
Soziale Gewalt und Diskriminierung
Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus beobachtete, dass sich das Klima gegenüber Angehörigen von Minderheitenreligionen und deren Institutionen verschlechtert hat. Obwohl physische Gewalt selten blieb, entzündeten sich die meisten antisemitischen und antimuslimischen Bemerkungen an der ausgiebigen Medienberichterstattung über den israelisch-palästinensichen Konflikt, der Thematik der nachrichtenlosen Holocaust-Vermögen sowie Terrorakten muslimischer Extremisten in fremden Ländern.
Die jüdische Gemeinschaft umfasst 0.24 Prozent der Gesamtbevölkerung, oder 17’900 Personen. Es kam zu zahlreichen antisemitischen Vorfällen im Verlaufe des Jahres.
In der Nacht vom 13. März wurden in Lugano zwei Brandanschläge verübt gegen die Synagoge und ein einer jüdischen Familie gehörendes Kleidungsgeschäft. Bei den beiden Anschlägen kam niemand zu Schaden. Im November verurteilte ein Tessiner Gericht einen 58-jährigen italienischen Staatsbürger zu zwei Jahren Gefängnis; der psychisch kranke Täter war geständig. Die Strafe wurde zu Gunsten einer psychiatrischen Therapie ausgesetzt. In der Nacht vom 16. April verschmierten Vandalen die Mauern und ein Holocaustdenkmal nahe der Grossen Synagoge in Genf. Im Mai schändeten unbekannte Vandalen ein Dutzend Gräber auf dem Friedhof der jüdischen Gemeinde Vevey-Montreux.
Im April 2004 verklagte der Zürcher Rechtsanwalt und Ehrenpräsident der Israelitischen Cultusgemeinde, Sigi Feigel, die Europa Partei Schweiz, weil diese Zeitungsinserate finanziert habe, welche Israel mit Nazi-Deutschland verglichen. Der Fall war zu Jahresende bei der Zürcher Staatsanwaltschaft hängig.
Am 27. Januar befolgten Schulen im ganzen Land einen Gedenktag an die Opfer des Holocaust. Die erklärte Absicht der Erziehungsbehörden war es, des Holocaust und anderer im letzten Jahrhundert begangener Völkermorde zu gedenken und das Bewusstsein für unmenschliche Ideologien zu schärfen.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem Internationalen Bericht über Religionsfreiheit 2005.
d. Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführungen
Das Gesetz garntiert diese Rechte, und die Regierung beachtete diese im Allgemeinen.
Das Gesetz verbietet Zwangsexil, und es wurde von der Regierung nicht verfügt.
Schutz von Flüchtlingen
Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl und die Annerkennung als Flüchtling vor nach Vorgabe der UNO-Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und deren Protokoll von 1967, und die Regierung hat ein Verfahren etabliert, um Flüchtlingen Schutz zu bieten. In der Praxis bot die Regierung Schutz vor Refoulement, der Rückführung von Personen in ein Land, wo ihnen Verfolgung drohte. Die Regierung gewährte im Verlaufe des Jahres 4,856 Personen Asyl.
Die Regierung gewährte auch die vorläufige Aufnahme an Personen, welche gemäss der Konvention von 1951 und dem Protokoll von 1967 nicht als Flüchtlinge gelten. Während des Jahres wurden 24,453 Personen vorläufig aufgenommen.
Die Regierung arbeitete mit dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge und anderen humanitären Organisationen zusammen bei der Unterstützung von Flüchtlingen und Asylbewerbern.
Das Bundesamt für Migration (BFM) benutzte eine Liste von ungefähr 40 verfolgungssicheren Staaten („safe countries“), von welchen es keine Asylanträge annimmt. Nichtregierungsorganisationen kritisierten die Liste als willkürlich, weil die Regierung die Auflistung nicht öffentlich begründete und weil nach ihrer Ansicht die politische Lage in einigen dieser Länder nicht ausreichend stabil war.
Das BFM kann es ablehnen, auf ein Gesuch eines Asylbewerbers einzutreten, welcher das Fehlen von Ausweispapieren nicht begründen kann. In so einem Fall muss der abgewiesene Asylbewerber binnen fünf Arbeitstagen einen Rekurs einreichen, um das Ausweisungsverfahren zu stoppen. Nichtregierungsorganisationen argumentierten, dass so eine kurze Frist kein probates Mittel des Rekurs darstellt und deshalb gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst.
Das UNO-Komitee gegen Folter, der Europarat sowie Nichtregierungsorganisationen kritisierten neuere Entwicklungen in der Asylpolitik. Im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der UNO-Folterkonvention im Mai äusserte das UNO-Komitee Bedenken über bestehende und geplante gesetzliche Vorschriften betreffend Gewalteinsatz bei Ausschaffungen. Im Juni kritisierte der Menschenrechtskommisar des Europarats die seit April 2004 verschäften Massnahmen, die eine sofortige Ablehnung eines Asylbewerbers ohne gültige Ausweispapiere ermöglichen und die Beschwerdefrist gegen einen solchen Entscheid verkürzten. Der Menschenrechtskommisar äusserte auch Bedenken über die beschleunigten Rückführungsverfahren in Flughäfen, welche zur Abweisung von Leuten führen, bevor diese ein Asylgesuch stellen können, ebenso wie über neue Vorschläge bei der laufenden Revision des Asylgesetzes. Im August brachte die Schweizerische Flüchtlingshilfe ihre Enttäuschung zum Ausdruck, dass viele Asylbewerber zu Unrecht aus dem ordentlichen Verfahren ausgeschlossen wurden und wiederholte den Befund des Europarates betreffend des angeblich fehlenden Zugangs zu Rechtsberatung abegwiesener Asylbewerber. Die SFH kritisierte auch einige Kantone und Gemeinden als zurückhaltend bei der Verteilung von Nothilfe und bemängelte, dass Asylbewerber nur ungenügend über ihr Recht auf öffentliche Unterstützung informiert würden. Die SFH forderte die Regierung auf die laufende Revision des Asylgesetzes abzuschwächen und den Entscheid, die Beschwerdefrist von 30 auf 5 Tage zu verkürzen, rückgängig zu machen.
Gemäss Medienberichten wurde am 23. Februar ein 28-jähriger syrischer Kurde in Polizeibegleitung in seine Heimat gebracht, wo er umgehend für 2 Monate inhaftiert und anschliessend nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis in seinem Heimatdorf erhängt gefunden wurde. Kurdische Internet Nachrichtenquellen behaupteten, dass er in Haft gefoltert worden war, und dass die physischen und psychischen Verletzungen ihn in den Selbstmord geführt haben.
Nichtregierungsorganisationen berichteten über unverhältnismässige Polizeigewalt gegenüber Asylbewerbern (vgl. Abschnitt 1.c).
Am 10. Juni kritisierte das Bundesgericht die Haftbedingungen eines abgewiesenen Asylbewerbers in Trogen im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Das Gericht rügte die schlechten baulichen Einrichtungen der Trogener Haftanstalt als unzulässig und ermahnte die lokalen Behörden, dass inhaftierte Asylbewerber Anspruch haben auf soziale Kontakte mit anderen, sich in Ausschaffungshaft befindenden Ausländern. Das Bundesgericht wies die lokalen Behörden an, die Situation innert Wochenfrist anzupassen oder den abgewiesenen Asylbewerber aus der Haft zu entlassen.
Abschnitt 3: Achtung von politischen Rechten: Das Recht der Staatsbürger die Regierung zu ändern
Das Gesetz gewährt den Staatsbürgern das Recht, die Regierung friedlich zu ändern, und die Staatsbürger machten von diesem Recht Gebrauch durch regelmässige, freie und faire Wahlen auf der Basis des allgemeinen Wahlrechts.
Wahlen und politische Partizipation
Im Oktober 2003 wählten die Bürger in fairen und freien Wahlen ein neues Bundesparlament.
65 Frauen nahmen Einsitz in der 246-köpfigen Bundesversammlung und eine Frau im 7-köpfigen Bundesrat. Auf Ebende der Kantone blieb in den letzten Jahren der Frauenanteil in den Parlamenten konstant bei ungefähr 24 Prozent. Frauen hielten ungefähr ein Fünftel der Sitze in den kantonalen Exekutiven.
57 Mitglieder der Bundesversammlung waren Romands und 10 Tessiner. 3 Bundesräte waren Romands. Es sassen keine Vertreter von ethnischen Minderheiten in der Regierung.
Korruption der staatlichen Behörden und Informationszugang
Während des Jahres wurden vereinzelte Berichte laut über Korruption der staatlichen Behörden.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten stand allen in der Schweiz wohnhaften Personen offen, einschliesslich ausländischer Medien. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Zugang zu Informationen, aber die Verfassung verlangt von der Regierung, die Bevölkerung über ihre Tätigkeiten zu informieren. Im Dezember 2004 nahm das Parlament ein neues Öffentlichkeitsgesetz an, welches den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten garantiert, aber das Gesetz war bis zum Jahresende noch nicht in Kraft getreten.
Abschnitt 4: Stellung der Regierung zu internationalen und zivilgesellschaftlichen Untersuchungen möglicher Menschenrechtsverletzungen
Eine breite Anzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppierungen operierten im Allgemeinen frei von staatlichen Einschränkungen, untersuchten menschenrechtsrelevante Vorkommnisse und publizierten ihre Ergebnisse. Regierungsvertreter zeigten sich kooperativ und waren gegenüber ihren Ansichten aufgeschlossen.
Abschnitt 5: Diskriminierung, soziale Gewalt und Menschenhandel
Das Gesetz untersagt die Diskriminierung nach Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialer Herkunft, und die staatlichen Behörden setzten diese Bestimmungen im Allgemeinen wirksam um, obwohl einige Gesetze Frauen diskriminierten. Gewalt gegen Frauen und Kinder, Menschenhandel und Diskriminierung von Minderheiten stellten ein Problem dar.
Frauen
Gewalt gegen Frauen stellte ein Problem dar. Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt underscheidet aber nicht zwischen Akten gegenüber Frauen und Männern. Eine 2004 veröffentlichte Studie besagte, dass gemäss Umfragen 10 Prozent der Frauen in den 12 vorausgegangenen Monaten physische Gewalt erlitten haben, und eine Umfrage von 2003 belegte, dass 1 von 4 Frauen zwischen 20 und 60 Jahren mindestens einmal in ihrem Leben in der einen oder anderen Form von häuslicher Gewalt betroffen war. Im Jahresbericht 2004 schätzte AI, dass jährlich etwa 40 Frauen als Folge von im häuslichen Umfeld erlittener Gewalt ums Leben kommen. Gemäss einer Untersuchung von 2003 werden nur 30 Prozent der Fälle von häuslicher Gewalt und 6 Prozent der Fälle von sexuellem Missbrauch bei der Polizei angezeigt. Die Behörden leiteten in 38 Prozent der angezeigten Fälle von häuslicher Gewalt ein Strafverfahren ein, wovon 70,8 Prozent zu einer Verurteilung und einer durchschnittlichen Busse von 3'372 Franken führte. Die Polizei verhaftete während des Jahres 496 Personen und verteilte 955 Bussen für häusliche Gewalt. Daten aus dem Kanton Zürich zeigten eine Zunahme der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt von 858 im Jahre 2003 auf 1'248 im Jahre 2004, wovon 453 Wiederholungstäter betrafen. Das Strafmass variierte je nach Schwere des Verbrechens.
Opfer von häuslicher Gewalt konnten Hilfe, Betreuung und rechtliche Beratung beanspruchen von speziellen staatlichen Opferberatungsstellen und Nichtregierungsorganisationen, oder von fast einem Dutzend Hotlines, die privat oder von Gemeinde-, Kantons- und Bundesbehörden finanziert wurden. Im Jahre 2004 verbrachten 820 Frauen und 838 Kinder total 46'523 Nächte in den 17 Frauenhäusern des Landes, aber die Betreiberorganisationen schätzten, dass fast ebenso viele keinen Zugang erhielten infolge mangelnder räumlicher und finanzieller Kapazitäten. Die Fachstelle gegen Gewalt innerhalb des Eidgenössisches Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann im Departement des Innern ist spezialisiert auf häusliche Gewalt. Die Schweizerische Kriminalprävention, ein Kompetenzzentrum der Konferenz der Kantonalen Justiz– und Polizeidirektorinnen und –direktoren, hat eine Checkliste für Polizeiinternventionen ausgearbeitet und die meisten kantonalen Polizeikorps haben speziell ausgebildete Einheiten für Fälle von häuslicher Gewalt. Eine Mehreit der Kantone verfügte auch über spezielle Amtsstellen, welche zwischen Polizei, Strafverfolgungsbehörden und Opferberatungsstellen koordinieren.
Vergewaltigung, einschliesslich Vergewaltigung in der Ehe, ist ein krimineller Strafbestand und die Strafverfolgungsbehörden gingen wirksam gegen solcher Verbrechen Beschuldigte vor. Im Jahre 2003 gab es 547 Anzeigen wegen Vergewaltigung, 405 Strafverfahren und 77 Verurteilungen. Strafverfahren wegen Vergewaltigung in der Ehe ist Sache der Kantone und die Datenlage war unterschiedlich.
Obwohl die Beschneidung von Frauen verboten ist, wurden Berichte laut, dass es zu solchen Handlungen gekommen ist. Gemäss dem UNO-Kinderhilfswerk UNICEF und der Universität Bern sind ungefähr 6000 Frauen und Mädchen davon betroffen.
Das Hilfswerk Terre des Hommes schätzte, dass ungefähr 50 Prozent der muslimischen Frauen im Land ihren Ehemann nicht frei erwählt haben. Diese Tendenz war besonders ausgeprägt unter Migrantinnen.
Prostitution ist legal; Prostituierten ist es jedoch verboten, auf der Strasse anzuwerben, ausser in einigen speziell bestimmten Zonen in den grösseren Städten. Gemäss Polizeistatistiken arbeiteten ungefähr 14'000 Prostitutierte im Land.
Frauenhandel stellte ein Problem dar (vgl. Abschnitt 5, Menschenhandel).
Sexuelle Belästigung ist strafbar. Das Gesetz beinhaltet Vorschriften zur Eliminierung von sexueller Belästigung und erleichtertem Zugang zu Rechtsmitteln bei angeblicher Diskriminierung oder Belästigung am Arbeitsplatz. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz war nicht verbreitet. Auf sexuelle Belästigung steht eine Busse oder eine Gefängnisstrafe bis zu 10 Jahren. Arbeitgebern, welche dem Gesetz nicht nachkommen, droht eine Busse von bis zu 40'000 Franken oder 6-Monate Gefängnis. Opfer von sexueller Belästigung sind gegen Rachekündungen geschützt.
Vor dem Gesetz haben Frauen im Allgemeinen dieselben Rechte wie Männer, aber einige Gesetze waren weiterhin diskriminierend gegenüber Frauen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei einer Scheidung der Hauptverdienende weiterhin über ein genügendes Einkommen verfügen muss, um über der Armutsgrenze zu bleiben. Da in den meisten Ehen im Allgemeinen der Mann Hauptverdiender war und das Einkommen zu niedrig war, um beide Parteien zu unterhalten, war gewöhnlich die Frau (und die Kinder) auf Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen.
Im Dezember 2004 lehnte das Bundesamt für Migration zuächst eine Beschwerde einer Brasilianerin und ihres Sohnes ab, deren Ausschaffung durch die Genfer Behörden bevorstand. Ihre Jahresaufenthaltsbewilligungen konnten nicht erneuert werden, weil der Schweizer Ehemann im Jahre 2003 an einem Schlaganfall gestorben war, vier Jahre nach ihrer Heirat. Nach intensivem Lobbying des Arbeitgebers der Frau stiess das BFM schliesslich seinen Entscheid um.
Frauen standen selten in Führungsfunktionen und hatten insgesamt ein geringeres berufliches Ansehen als Männer. Frauen wurden weniger oft befördert als Männer, und Arbeitgeber gaben weniger aus für die Weiterbildung von Frauen. Gemäss einer amtlichen Studie von 2004 hatten Frauen im Durchschnitt ein um 21 Prozent tieferes Bruttoeinkommen als Männer.
Eine während des Jahres veröffentlichte Studie besagte, dass Frauen im Jahre 2000 nur 15 Prozent der Kaderstellen belegten. Frauen waren häufiger arbeitslos als Männer, besonders Mütter mit Kindern unter 15 Jahren. Die Arbeitslosenquote für Mütter mit Kindern unter 6 Jahren lag bei ungefähr 9 Prozent – viermal höher als der vergleichbare Wert für Männer.
Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen arbeiteten an der Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Viele Kantone und einige grössere Städte besitzen Gleichstellungsstellen, die sich mit Frauenfragen befassen. Mehr als die Hälfte der Kantone unterhalten ein Gleichstellungsbüro.
Kinder
Der Staat unterhält keine speziellen Programme für Kinder und es gibt keine spezielle Regierungsstelle für die Anliegen der Kinder; der Staat kümmerte sich jedoch sehr um die Rechte und das Wohl der Kinder. Er finanzierte ein grosszügiges öffentliches Schulwesen und einkommensabängige Vergünstigungen der Gesundheitsversorgung.
Schulunterricht ist obligatorisch und kostenlos während 9 Jahren, ab dem 6. oder 7. bis zum 16. oder 17. Altersjahr, je nach Kanton. Einige Kantone boten ein 10. Schuljar an. Praktisch alle Kinder im Schulalter besuchten den Unterricht. Beinahe 60 Prozent schliessen eine Berufslehre oder technische Ausbildung ab und zusätzliche 30 Prozent erwerben einen Fachhochschul- oder Universitätsabschluss.
Der Staat zahlte einkommensabhängige Vergünstigungen der obligatorischen aber privaten Krankenversicherung.
Kindsmissbrauch war verbreitet. Eine im Januar von der Universität Freiburg veröffentlichte Studie schätzte, dass 13'000 weniger als 30 Monate alte Kinder von ihren Eltern geschlagen worden sind, 18'000 von ihren Eltern an den Haaren gezogen worden waren und ungefähr 17'000 von ihren Eltern mit Gegenständen geschlagen worden waren. Gemäss einer Studie von UNICEF wurden ein Fünftel der Mädchen und ein Zehntel der Jungen sexuell missbraucht.
Am 10. Februar gab die Bundespolizei bekannt gegen 109 Personen zu ermitteln als Teil einer weltweiten Operation gegen Kinderpornographie im Internet. 19 Kantone sowie die Städte Bern und Zürich beteiligten sich an der Operation. Für Produktion, Besitz, Verbreitung oder Herunterladen vom Internet von Kinderpornographie sieht das Gesetz hohe Bussen oder Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr vor.
Es kam zu einigen Fällen der Beschneidung von Mädchen (vgl. Abschnitt 5, Frauen).
Menschenhandel
Das Gesetz verbietet sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel; einige Frauen wurden jedoch von Menschenhändlern ins Land gebracht und zur Prostitution oder zur Arbeit als Haushaltshilfen gezwungen.
Menschenhandel wird mit bis zu 20 Jahren Gefängnis und Förderung der Prostitution mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft. Im Jahre 2003 verurteilten die Strafbehörden 12 Personen für Menschenhandel und Förderung der Prostitution. Die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel, welche dem Bundesamt für Polizei angegliedert ist, koordiniert und steuert die Bemühungen im Kampf gegen Menschenhandel, einschliesslich einer interdepartementalen Taskforce. Die Behörden beteiligten sich an internationalen Strafverfolgungsbemühungen und koordinierten mehrere internationale Strafermittlungen wegen Menschenhandel.
Die Schweiz ist in erster Linie ein Zielland, und in zweiter Linie ein Durchgangsland, für Frauen die von Menschenhändlern sexuell ausgebeutet oder zur Haushaltshilfe gezwungen wurden. Das Bundesamt für Polizei ging davon aus, dass in der Schweiz 1'500 bis 3'000 Personen von Menschenhandel betroffen sein könnten. Nach Auskunft der Behörden kamen die meisten Opfer von Menschenhandel aus Osteuropa (Ungarn, Slowakei und Rumänien), der ehemaligen Sowjetunion (Ukraine und Moldawien), Litauen, Lateinamerika (Brasilien und Dominikanische Republik), Südostasien (Thailand und Kambodscha) sowie, zu einem geringeren Teil, aus Afrika.
Menschenhandel betreiben im Land in erster Linie Einzelpersonen oder kleine, durch ethnische, verwandtschaftliche oder familiäre Bande verbundene Gruppen sowie, gelegentlich, das organisierte Verbrechen. Menschenhändler zwangen die Opfer häufig in die Prostitution, übten physische oder sexuelle Gewalt aus, bedrohten die Opfer oder deren Familien, förderten die Drogenabhängigkeit, nahmen ihnen die Pässe weg und sperrten diese ein. Viele Opfer wurden gezwungen in Salons oder Nachtclubs zu arbeiten, um für Reisekosten oder gefälschte Papiere zu bezahlen und waren den Menschenhändlern ausgeliefert. Im Allgemeinen waren die Opfer der Landessprache nicht mächtig und hatten Angst, die Behörden um Hilfe zu bitten.
Auf Anweisung des Bundes müssen die kantonalen Behörden Opfern von Menschenhandel einen minimalen 30-tägigen Aufschub der Ausschaffung gewähren. Die Behörden können Opfern, welche die polizeilichen Ermittlungen unterstützen, einen Aufschub von bis zu drei Monaten oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung gewähren. Das Gesetz gewährt Opfern von Menschenhandel einen sicheren Aufenthaltsort sowie medizinische, psychologische, soziale und juristische Beratung, unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status. Im Jahre 2003 erhielten 64 Opfer von Menschenhandel Hilfe von einer öffentlichen Opferhilfestelle. Die Behörden zahlten weiterhin einen substantiellen Beitrag an die Arbeit der wichtigsten Fachstelle zu Frauenhandel in Zürich. In Zürich wurde der Kooperationsmechanismus zwischen den lokalen Behörden und Nichteregierungsorganisationen in einer schriftlichen Absichtserklärung formalisiert.
Die Regierung finanzierte mehrere Informations- und Präventionskampagnen auf der ganzen Welt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten unterzog seine Konsularmitarbeitenden einem speziellen Training und verteilte Informationsmaterial, um bei Visaantragstellenden das Thema Menschenhandel bewusst zu machen.
Menschen mit Behinderung
Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz, im Bildungswesen oder beim Zugang zu Gesundheitsfürsorge oder staatlichen Leistungen, und diese Bestimmungen wurden im Allgemeinen umgesetzt. Das Gesetz verlangt, dass Menschen mit Behinderung Zugang zu öffentlichen Gebäuden und Dienstleistungen haben, und die staatlichen Behörden setzten diese Bestimmungen im Allgemeinen wirksam um. Gemäss der Nichtregierungsorganisation Egalité Handicap betrafen die meisten Beschwerden wegen Diskriminierung die Themen Arbeit, Bildung sowie Zugang zu öffentlichen Gebäuden.
Nationale und ethnische Minderheiten
Nach Angaben des Bundesamtes für Polizei variierte die Anzahl öffentlicher Vorfälle mit rechtsextremem Hintergrund wie Brandstiftungen, Tätlichkeiten, oder Skinheadkonzerten zwischen 117 im Jahre 2002, 101 im Jahre 2003 und 111 im Jahre 2004. Gemäss Polizei gingen die meisten gewalttätigen Aktivitäten von Jugendlichen aus und richteten sich häufiger gegen Personen als gegen Sachgegenstände. Die Polizei schätzte, dass sich die Zahl der Mitglieder der rechtsextremen Szene nach einem signifikanten Anstieg am Ende der neunziger Jahre bei ungefähr 1'000 stabilisierte.
Laut Berichten kam es im Verlaufe des Jahres zu einigen gewaltsamen Zusammenstössen zwischen Skinheads und jungen Ausländern. Nach Angaben der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus kam es während des Jahres zu 89 gegen ethnische Minderheiten gerichteten Vorfällen. Diese Zahl schliesst verbale oder schriftliche Übergriffe ein, welche viel häufiger waren als physische Tätlichkeiten. Die Ermittlungen solcher Vorfälle waren im Allgemeinen speditiv und führten in der Mehrheit der Fälle zur Verhaftung der Urheber.
Mitte Juli wurden drei Vorsitzende sowie der Präsident der rechtsextremen Partei National Orientierter Schweizer (PNOS) von einem Bezirksgericht in Aarau wegen Verstosses gegen die Rassismustrafnorm zu Geldbussen von 300 bis 500 Franken verurteilt. Das Gericht befand, dass die Angeklagten öffentlich eine Ideologie verbreiteten, welche Menschen gewisser Rasse, Konfession oder Herkunft gezielt erniedrigte oder verunglimpfte. Die PNOS war zuvor bereits Mittelpunkt einer öffentlichen Kontroverse, nachdem zwei ihrer Mitglieder in den Kantonen Bern beziehungsweise Solothurn auf Gemeindeebene in politische Ämter gewählt worden waren.
Die Fachstelle für Rassismusbekämpfung (FRB) des Eidgenössischen Departements des Innern förderte eine Reihe von erzieherischen und bewusstseinsbildenden Projekten zur Prävention und Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit. Daneben half die FRB bei der Finanzierung der Schaffung von neuen lokalen Beratungsstellen für Opfer von rassistischer oder religiöser Diskriminierung; ungefähr 130 solche Beratungscenter oder Kontaktstellen existierten bereits.
Im Juni gab die Regierung einen Vorentwurf eines Berichts zur Situtation der Fahrenden in der Schweiz in Vernehmlassung. Die Regierng sah ab von einer Ratifikation des Übereinkommens 169 der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker, räumte aber ein, dass es nich genügend Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende gab. Der abschliessende Bericht über die Situation der Fahrenden in der Schweiz ist für 2006 vorgesehen.
Abschnitt 6: Rechte der Arbeitnehmenden
a. Vereinigungsfreiheit
Das Gesetz garantiert allen, einschliesslich ausländischen Arbeitnehmenden die Freiheit, sich ohne vorgängige Bewilligung oder einschneidende Auflagen zu Gewerkschaften zusammenzuschliessen, und die Arbeitnehmenden machten von diesen Rechten Gebrauch. Ungefähr 25 Prozent der Arbeitnehmerschaft waren gewerkschaftlich organisiert.
Im Jahre 2003 kritisierte der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) mit einer Beschwerde bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), dass die gesetzlichen Bestimmungen Gewerkschaftsaktivisten nicht ausreichend vor missbräuchlichen Kündigungen schützen und demnach gegen die einschlägigen, von der Schweiz ratifizierten IAO-Übereinkommen verstossen. Das Gesetz sieht eine Wiedergutmachung von maximal 6 Monatslöhnen vor, garantiert aber keine Wiedereinstellung. Im März 2004 ersuchte die Regierung die IAO, die SGB Beschwerde abzuweisen, da die gesetzlichen Bestimmungen völlig konform seien. Im November 2004 hingegen kam die IAO zum Schluss, dass die Regierung die Vorwürfe des SGB nicht eindeutig entkräftete und verlangte von der Regierung zusammen mit den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden die gegenwärtige rechttliche und tatsächliche Situation hinsichtlich des Kündigungsschutzes von Gewerkschaftsaktivisten zu überprüfen.
b. Recht auf kollektive Verhandlungen
Das Gesetz schützt Gewerkschaften, frei von Einmischung zu operieren, und die staatlichen Behörden beachteten dieses Recht. Das Gesetz gewährt das Recht auf kollektive Verhandlungen und die Arbeitnehmenden nahmen diese Recht war. Ungefähr 25 Prozent der Arbeitnehmerschaft war durch Gesamtarbeitsverträge gedeckt. Das Gesetz garantiert das Recht auf Streik und die Arbeitnehmenden nahmen dieses Recht mittels legalen Streiks war. Die Regierung darf das Streikrecht der Angestellten der Bundesverwaltung nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der Wahrung aussenpolitischer Interessen einschränken, aber den Verwaltungsangestellten in einigen Kanton und vielen Gemeinden war das Streikrecht verweigert. Es existierten keine Exporthandelszonen.
c. Verbot von Zwangs- oder Pflichtarbeit
Das Gesetz verbietet Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschliesslich Kinderarbeit, aber es wurden Berichte laut über solche Vorkommnisse (vgl. Abschnitt 5).
d. Verbot von Kinderarbeit und Mindestalter für Erwerbstätigkeit
Die staatlichen Behörden setzten die Gesetze und Bestimmungen zum Schutz von Kindern vor Ausbeutung am Arbeitsplatz wirksam um.
Das Mindestalter für eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ist 15 Jahre. Jugendliche ab 13 Jahren können leichte Tätigkeiten ausüben von nicht mehr als 9 Stunden pro Woche während der Schulzeit und 15 Stunden während der restlichen Zeit. Die Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 15 und 20 Jahren war streng geregelt: Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Arbeit unter riskanten oder gefährlichen Bedingungen waren verboten.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO sorgte für die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zur Arbeit von Jugendlichen, aber die eigentliche Überprüfung ist die Aufgabe der kantonalen Arbeitsinspektorate; amtliche Kontrolleure besichtigten Firmen, die gegen die Vorschriften verstiessen.
e. Annehmbare Arbeitsbedingungen
Es gab keinen verbindlichen Mindestlohn, was ein tiefes Lohngefüge für ungelernte Arbeiter und den Dienstleistungssektor zur Folge hatte. Eine Mehrheit der freiwilligen Gesamtarbeitsverträge enthielten jedoch Klauseln zu Minimalentschädigungen, welche einem Arbeitnehmenden mit Familie einen angemessenen Lebensstandard ermöglichten.
Das Gesetz setzt die maximale wöchentliche Arbeitszeit fest auf 45 Stunden für Büroangestellte sowie Arbeitnehmer in Industrie, Dienstleistungsbetrieben und Detailhandel und auf 50 Stunden für alle anderen Arbeitnehmer. Das Gesetz schreibt eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden sowie einem zusätzlichen halben Tag pro Woche vor. Der Lohn für Überzeit musste einer mindestens 25 Prozent höheren Lohnrate entsprechen und Überzeit war im Allgemeinen auf 2 Stunden pro Tag beschränkt. Die jährliche Überzeit ist gesetzlich limitiert auf 170 Stunden für Arbeitnehmende mit einer 45-Stunden Woche und auf 140 Stunden für Arbeitnehmende mit einer 50-Stunden Woche. Die staatlichen Behörden setzten diese Bestimmungen wirksam um.
Das Gesetz macht ausgiebige Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmenden und zur Sicherheit am Arbeitsplatz. Das SECO und die kantonalen Arbeitsinspektorate setzten die Vorschriften wirksam um. Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern das Recht, sich von einer Gesundheit oder Sicherheit gefährdenden Arbeitssituationen zu entfernen ohne Gefahr eines Verlustes des Arbeitsplatzes, und die staatlichen Behörden setzten diese Recht wirksam um.
Originaltext: Country Reports on Human Rights Practices - 2005